Immaterielles Kulturerbe werden

Aufnahmekriterien für das Bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes

Für eine Aufnahme in das Bundesweite Verzeichnis muss die Kulturform die Kriterien als Immaterielles Kulturerbe erfüllen, die das UNESCO-Übereinkommen zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes von 2003 festlegt. Dazu gehören unter anderem eine nachweisbare Lebendigkeit sowie die kreative Weitergabe und Weiterentwicklung der Kulturform durch die Trägergemeinschaften. 

Das unabhängige Fachkomitee Immaterielles Kulturerbe bei der Deutschen UNESCO-Kommission legt darüber hinaus besonderen Wert auf

  • eine offene, inklusive und partizipative Traditionspflege,
  • eine differenzierte historische Reflexion des Brauchgeschehens,
  • die Darstellung der gesellschaftlichen Verankerung und des aktiven zivilgesellschaftlichen Engagements,
  • eine Erläuterung der Wandlungsfähigkeit der lebendigen Tradition,
  • die Darstellung der Weitergabe von Wissen und Können (Erhaltungs- und Weiterentwicklungsmaßnahmen),
  • eine umfassende und nachweisbare Einbindung der entsprechenden Trägergemeinschaft(en) in den Bewerbungsprozess,
  • die Darstellung von Verknüpfungen zu ähnlichen kulturellen Ausdrucksformen in Deutschland, Europa und darüber hinaus (sofern anwendbar).

Weiter gilt der aus Art. 2 Abs. 1-2 und Art. 15 des UNESCO-Übereinkommens zur Erhaltung des Immateriellen Kulturerbes abgeleitete Kriterienkatalog:

  1. Unter Immateriellem Kulturerbe sind Bräuche, Traditionen, Ausdrucksformen, Wissen und Fertigkeiten zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen.
     
  2. Es wird in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zum Ausdruck gebracht:

    a) mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksformen (einschließlich der Sprache als Trägerin des Immateriellen Kulturerbes)
    b) darstellende Künste
    c) gesellschaftliche Bräuche, Rituale und Feste
    d) Wissen und Bräuche in Bezug auf die Natur und das Universum
    e) traditionelle Handwerkstechniken
    f) Formen gesellschaftlicher Selbstorganisation
     
  3. Immaterielles Kulturerbe zeichnet sich durch seine lebendige Praxis und Anwendung in der Vergangenheit, Gegenwart und der (nahen) Zukunft aus, es wird von einer Generation an die nächste weitergegeben.
     
  4. Immaterielles Kulturerbe wird von Gemeinschaften und Gruppen in Interaktion mit ihrer Umgebung, mit der Natur und mit ihrer Geschichte kreativ und fortwährend weiterentwickelt.
     
  5. Immaterielles Kulturerbe vermittelt ein Gefühl von Identität und Kontinuität, wodurch die Achtung vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität gefördert wird.
     
  6. Immaterielles Kulturerbe steht im Einklang mit bestehenden internationalen Menschenrechtsübereinkünften, dem Grundgesetz, mit dem Anspruch gegenseitiger Achtung von Gemeinschaften, Gruppen sowie der nachhaltigen Entwicklung. Grundsätzlich ist ein offener Zugang zur Kulturform gewährleistet, sofern eine Beschränkung nicht zum Kern der kulturellen Ausdrucksform gehört (wie zum Beispiel beim Knabenchor).
     
  7. Eine möglichst weitreichende Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Einzelpersonen, die dieses Kulturerbe pflegen, weitergeben und weiterentwickeln, muss gewährleistet und nachweisbar sein.

Der Kriterienkatalog kann durch das unabhängige Fachkomitee der Deutschen UNESCO Kommission Änderungen oder Ergänzungen erfahren.

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