Welterbe sein
Welterbe in Gefahr
Die Kernidee der UNESCO-Welterbekonvention von 1972 ist der Schutz und die Bewahrung von Kultur- und Naturerbe für aktuelle und zukünftige Generationen.
Gefährdetes Welterbe
Die Liste des gefährdeten Welterbes ist Teil der Welterbeliste.
Liste des gefährdeten Welterbes (auf Englisch)
So bietet die Welterbekonvention nicht nur die Möglichkeit, Stätten von außergewöhnlichem universellem Wert auf eine Liste zu setzen und sie damit als Erbe der gesamten Menschheit zu deklarieren, sondern auch deren Erhaltungszustand zu überwachen und die internationale Staatengemeinschaft im Fall einer Bedrohung zu gemeinsamen Erhaltungsmaßnahmen aufzurufen. Ein solches Alarmsignal wird durch die Eintragung auf die Liste des gefährdeten Erbes der Welt gesetzt.
Gefährdung durch Naturkatastrophen, bewaffnete Konflikte oder unkontrollierten Tourismus
Naturkatastrophen, Klimawandel, bewaffnete Konflikte, unkontrollierte städtische Entwicklungen und Infrastrukturmaßnahmen oder unkontrollierter Tourismus – die Bedrohungen von Welterbestätten sind vielfältig. So waren zum Zeitpunkt der Welterbekomiteesitzung 2018 55 Prozent der Naturerbestätten von illegalen Aktivitäten wie Wilderei, Plünderung und illegalem Handel mit Naturgütern betroffen. Kulturerbestätten sind wachsendem Siedlungsdruck ausgesetzt – dies traf 2018 auf 46 Prozent der Stätten zu. Laut dem Bericht zum Status des Erhaltungszustands der Welterbestätten verfügen darüber hinaus 74 Prozent aller Welterbestätten weltweit nicht über angemessene Managementsysteme oder -pläne.
Welterbe bietet auch Chancen für den Umgang mit Gefährdungen: Die Widerstandsfähigkeit und das Bestehen vieler Stätten über die Zeit hinweg sowie ihre kontinuierliche Bedeutsamkeit für Gemeinschaften vor Ort zeigen, dass Natur- und Kulturerbestätten nicht nur selbst resilient sind, sondern durch das ihnen inhärente Wissen und die sie umgebenden Organisationsstrukturen zu gesellschaftlicher Resilienz beitragen können.
Kriterien für die Einschreibung auf die Liste des gefährdeten Erbes der Welt
Mit der Einschreibung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt verbunden sind konkrete Vorgaben zur Behebung oder Abwendung der Gefährdung, ein Programm für Abhilfemaßnahmen sowie ein verstärktes Monitoring. So werden zu jeder gefährdeten Stätte jährlich Berichte zum Erhaltungszustand vorgelegt und auf den Sitzungen des Welterbekomitees diskutiert. Das Komitee spricht Empfehlungen aus, wie die Gefährdung beseitigt werden kann. Ein begrenztes Budget steht Staaten, die Gefährdungen nicht mit eigenen Mitteln abwenden können, durch den Welterbefond auf Antrag zur Verfügung. Die UNESCO unterstützt den Schutz und Erhalt des gefährdeten Erbe zudem mit umfangreicher fachlicher Expertise.
Die Einschreibung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt erfolgt durch das Welterbekomitee anhand einer Reihe von Kriterien.
Kriterien für Kulturerbestätten
Festgestellte Gefahr
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Schwerwiegender Verfall des Materials
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Schwerwiegender Verfall der Struktur und/ oder der Ornamente
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Schwere Beeinträchtigung der architektonischen oder städtebaulichen Geschlossenheit
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Schwere Beeinträchtigung eines städtischen oder ländlichen Bereichs oder der natürlichen Umwelt
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Wesentlicher Verlust der geschichtlichen Echtheit
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Beträchtlicher Verlust kultureller Bedeutung
Mögliche Gefahr
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Änderung der Rechtsstellung des Gutes, die den Grad seines Schutzes verringert
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Fehlen einer Erhaltungspolitik
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Drohende Auswirkungen regionaler Entwicklungsprojekte
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Drohende Auswirkungen der Stadtplanung
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Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts
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Allmähliche Veränderung aufgrund geologischer, klimatischer oder sonstiger Umweltfaktoren
Kriterien für Naturerbestätten
Festgestellte Gefahr
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Ernster Rückgang der Population der gefährdeten Arten oder anderer Arten von außergewöhnlichem universellen Wert, zu deren Schutz das Gut durch rechtliche Bestimmungen geschaffen wurde
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Schwere Beeinträchtigung der natürlichen Schönheit oder des wissenschaftlichen Wertes des Gutes
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Menschliche Eingriffe an Grenzen oder Oberlaufgebieten, durch welche die Unversehrtheit des Gutes bedroht wird
Mögliche Gefahr
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Änderung der Rechtsstellung als Schutzgebiet
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Umsiedlungs- oder Entwicklungsvorhaben, deren Auswirkungen das Gut bedrohen
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Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts
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Fehlen, Unzulänglichkeit oder unvollständige Durchführung des Verwaltungsplans oder -systems
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Allmähliche Veränderung aufgrund geologischer, klimatischer oder sonstiger Umweltfaktoren
(Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, Paragraphen 178-180)
Folgen des Eintrags auf der Liste des gefährdeten Erbes des Welt
Ziel der Aufnahme in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt ist nicht die Abstrafung einer Stätte oder eines Staates, sondern die zügige und effektive Behebung der festgestellten Gefährdung. Dies soll durch internationale Aufmerksamkeit und Solidarität, finanzielle Unterstützung und die Bereitstellung technischer und fachlicher Expertise erleichtert werden.
Gefährdete Stätten können auch parallel zu ihrer Einschreibung in die UNESCO-Welterbeliste in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt eingetragen werden. Dies war unter anderem der Fall bei der 2016 als UNESCO-Welterbe anerkannten Stätte Nan Madol in den Föderierten Staaten Mikronesiens sowie bei der Stätte Hebron / Al Khalil Altstadt in den palästinensischen Gebieten im Jahr 2017. In jüngster Zeit beschloss das Welterbekomitee aufgrund der bewaffneten Konflikte und der daraus resultierenden akuten Bedrohung die Aufnahme aller Welterbestätten eines Staates gesammelt auf die Liste des gefährdeten Erbes, wie beispielsweise 2013 im Fall der Welterbestätten in Syrien sowie 2016 im Fall der Stätten in Libyen.
Mehr Informationen zur regionalen Verteilung, Aufnahmedatum und Dauer der Listung finden sich auf der Webseite des UNESCO-Welterbezentrums.
The Value of Heritage
Streichung von der Liste des gefährdeten Erbes des Welt
Werden die Vorgaben zur Behebung oder Abwendung der Gefährdung einer Stätte erfolgreich umgesetzt und wird sie als nicht mehr bedroht angesehen, kann das Welterbekomitee die Streichung einer Stätte von der Liste des gefährdeten Erbes der Welt entscheiden, so geschehen beispielsweise im Falle der Salpeterwerke von Humberstone und Santa Laura in Chile 2019 oder des Kölner Doms 2006. Dort konnte eine mit dem Welterbestatus verträgliche Lösung für Bauprojekte gefunden werden, die den außergewöhnlichen universellen Wert der Stätte nun nicht beeinträchtigen.
Verliert eine Stätte die Merkmale, die ihren außergewöhnlichen Wert ausmachen, kann sie nach einem in den Paragrafen 192 bis 198 der Richtlinien für die Durchführung des Welterbe-Übereinkommens festgelegten Verfahren von der UNESCO-Welterbeliste gestrichen werden.