Satzung der Deutschen UNESCO-Kommission
beschlossen von der Mitgliederversammlung der DUK am 28. Juni 2019 in Mannheim.
Artikel I · Status und Ziele der Kommission
§ 1 Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization - UNESCO). Die UNESCO dient gemäß ihrer Verfassung dem Frieden und der Sicherheit durch Förderung der Zusammenarbeit der Völker auf den Gebieten der Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die multilaterale Zusammenarbeit in den Mandatsbereichen der UNESCO soll weltweit die Achtung von Recht und Gerechtigkeit, die Menschenrechte und Grundfreiheiten stärken.
§ 2 Die Deutsche UNESCO-Kommission ist Nationalkommission nach Artikel VII der Verfassung der UNESCO und Mittlerorganisation der Bundesrepublik Deutschland für multilaterale Zusammenarbeit in Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation/Information.
§ 3 Die Kommission ist ein rechtsfähiger Verein. Sie führt den Namen „Deutsche UNESCO-Kommission e. V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 4 Ihr Sitz ist in Bonn, ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel II · Zwecke
§ 1 Die Kommission verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Die Zwecke der Kommission sind die Förderung
(1) der Völkerverständigung,
(2) der Bildung,
(3) der Wissenschaft,
(4) der Kultur,
(5) sowie ausgewählter Aktivitäten im Bereich der Jugendhilfe
im Mandatsbereich der UNESCO.
§ 3 Zweck der Kommission ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§ 4 Diese Zwecke werden verwirklicht, indem sie insbesondere
(1) die Bundesregierung, den Bundestag und die übrigen zuständigen Stellen in allen Fragen, die sich aus der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der UNESCO ergeben, berät,
(2) die multilaterale Zusammenarbeit im Mandatsbereich der UNESCO und die Mitwirkung an der Ausgestaltung der Mitgliedschaft Deutschlands in der UNESCO fördert,
(3) Beiträge zur friedenssichernden Arbeit der UNESCO und für eine weltoffene und nachhaltige Wissensgesellschaft in Deutschland leistet,
(4) die UNESCO-Netzwerke in Deutschland, die Durchführung von Jugendfreiwilligendiensten und ähnlichen Projekten fördert,
(5) Fachveranstaltungen durchführt, Publikationen herausgibt, Forschungsaufträge vergibt, wissenschaftliche und zivilgesellschaftliche Expertise mobilisiert,
(6) die Öffentlichkeit über die Zwecke und die Arbeit der Kommission sowie der UNESCO unterrichtet.
Artikel III · Mitgliedschaft
§ 1 Die Kommission besteht aus gewählten und bestellten Mitgliedern. Die Deutsche UNESCO-Kommission verfolgt das Ziel der gesellschaftlichen und fachlichen Vielfalt in ihrer Mitgliederschaft.
§ 2 Mitglieder der Kommission sind bis zu 100 gewählte sowie bis zu 14 bestellte Mitglieder, jeweils mit Rede-, Antrags- und Stimmrechten. Die bis zu 100 Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Unter den gewählten Mitgliedern sollen auch Mitglieder des Deutschen Bundestages sein. Gewählt werden:
(1) Einzelpersonen, die hinsichtlich der Arbeitsbereiche der UNESCO und ihrer aktuellen Schwerpunkte besondere Fachkenntnisse, Erfahrung oder anderweitige besondere Eignung besitzen und bereit sind, an der Arbeit der Kommission aktiv mitzuwirken und
(2) Institutionen, die in der Bundesrepublik Deutschland mit Fragen aus den Arbeitsbereichen der UNESCO maßgeblich befasst sind und Personen benennen, um an der Arbeit der Kommission aktiv mitzuwirken.
§ 3 Bestellte Mitglieder sind bis zu je sechs von der Bundesregierung und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland benannte Personen sowie der Ständige Vertreter/die Ständige Vertreterin in der Bundesrepublik Deutschland bei der UNESCO und das Mitglied der Bundesrepublik Deutschland im Exekutivrat der UNESCO.
§ 4 Beiträge sind nicht zu entrichten.
Artikel IV · Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 1 Die Mitgliedschaft gewählter Mitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl, frühestens nach Abschluss der Mitgliederversammlung, in welcher die Wahlsitzung stattgefunden hat. Ihre Mitgliedschaft endet – unbeschadet der Bestimmungen in § 3 – mit Abschluss der im dritten Jahr auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich.
§ 2 Jedes gewählte Mitglied ist berechtigt, jederzeit seinen Austritt aus der Kommission schriftlich gegenüber dem Präsidium zu erklären.
§ 3 Aus wichtigem Grund kann der Vorstand gewählten Mitgliedern die Mitgliedschaft kündigen. Dies gilt nicht, sofern diese Mitglieder zugleich dem Präsidium oder dem Vorstand angehören.
§ 4 Die Mitgliedschaft bestellter Mitglieder beginnt mit der Annahme der jeweils benannten Person, frühestens nach Abschluss der Mitgliederversammlung, in welcher die Wahlsitzung nach § 1 stattgefunden hat. Sie endet mit Abschluss der im dritten Jahr auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederholte Bestellung ist möglich.
§ 5 Bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse gemäß vorheriger Satzungsfassungen werden von einer Neuregelung bis zu ihrem jeweiligen Auslaufen nicht berührt. Insbesondere die bisher verliehenen Ehrenmitgliedschaften gelten weiterhin auf Lebenszeit.
Artikel V · Organe der Kommission
§ 1 Die Organe der Kommission sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) das Präsidium
(3) der Vorstand
(4) der Generalsekretär/die Generalsekretärin.
§ 2 Die Haftung der Organmitglieder für Sorgfaltspflichtverletzungen ist gegenüber der Kommission und deren Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Schädigen Organmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Organtätigkeit einen Dritten, so stellt die Kommission sie von dessen Ansprüchen frei; dies gilt nicht im Fall einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen bleibt § 31a BGB unberührt.
Artikel VI · Die Mitgliederversammlung
§ 1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Kommission.
§ 2 Der Mitgliederversammlung obliegt es:
(1) eine Generaldebatte zur Arbeit der Deutschen UNESCO-Kommission, über laufende und geplante Programme der UNESCO sowie über den Beitrag der Bundesrepublik Deutschland dazu zu führen,
(2) Richtlinien für die Arbeit der Kommission und ihrer Organe zu bestimmen,
(3) Berichte des Präsidiums, des Vorstands und des Generalsekretärs/der Generalsekretärin entgegenzunehmen und darüber zu beraten,
(4) Mitglieder zu wählen und deren Mitgliedschaften aus wichtigem Grund zu kündigen,
(5) die Mitglieder des Präsidiums zu wählen,
(6) die Mitglieder des Vorstands aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen,
(7) die Jahresrechnung des vorangegangenen Haushaltsjahres, die von einem Rechnungsprüfer/einer Rechnungsprüferin aus dem Kreis der Mitglieder geprüft worden ist, zu beschließen,
(8) den laufenden Haushalt zur Kenntnis zu nehmen,
(9) den Voranschlag des Haushalts zu beschließen,
(10) das Präsidium und den Generalsekretär/die Generalsekretärin hinsichtlich ihrer Geschäftsführung zu entlasten,
(11) über Satzungsänderungen zu beschließen,
(12) eine Wahlordnung zu verabschieden, die für alle Wahlen Block-, Listen-, Verhältnis- und Stichwahl vorsehen kann und Anforderungen an Kandidatinnen und Kandidaten sowie die Beschreibung des Wahlverfahrens enthält,
(13) aus dem Kreis der gewählten Mitglieder den aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss und zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen zu wählen,
(14) über die Auflösung der Kommission zu beschließen.
§ 3 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einen Monat vor Beginn schriftlich oder in elektronischer Form einzuladen.
§ 4 Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig von einem Mitglied des Präsidiums, bei Wahlen durch einen Wahlausschuss geleitet.
§ 5 Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden bei der Abstimmung nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit notwendig.
§ 6 Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es muss diese einberufen, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstands oder 2/5 der Mitglieder der Kommission dies verlangen.
§ 7 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden. Institutionen und bestellte Mitglieder nehmen ihr Stimmrecht durch die jeweils zur Mitgliederversammlung benannten Personen wahr; eine gleichzeitige Vertretung mehrerer Institutionen durch eine benannte Person ist nicht zulässig.
§ 8 Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen.
Artikel VII · Das Präsidium
§ 1 Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem/der Ersten und dem/der Zweiten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin. Zudem ist der Generalsekretär/die Generalsekretärin stimmrechtsloses bestelltes Mitglied des Präsidiums.
§ 2 Das Präsidium ist für die Geschäftsführung der Kommission und für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands im Rahmen des Haushaltsplanes verantwortlich.
§ 3 Mitglieder des Präsidiums sind im Regelfall Mitglieder der Kommission. Soweit ein Mitglied des Präsidiums ausnahmsweise kein Mitglied der Kommission ist, nimmt es mit Rede- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teil.
§ 4 Die Mitglieder des Präsidiums vertreten die Kommission gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Der Präsident/Die Präsidentin und in seiner/ihrer Vertretung die Vizepräsidenten/die Vizepräsidentinnen und dann der Generalsekretär/die Generalsekretärin sind im Außenverhältnis jeweils uneingeschränkt einzeln vertretungsberechtigt.
§ 5 Das Präsidium legt bei Bedarf weiterführende Ordnungen zur Beschlussfassung durch den Vorstand vor.
§ 6 Das Präsidium beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands ein und leitet sie.
§ 7 Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit; es gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Die Amtszeit des Präsidiums beginnt mit der Annahme der Wahl durch seine Mitglieder und endet mit Abschluss der im dritten Jahr auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Das Präsidium bleibt jedoch geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
§ 9 Wenn ein Amt des Präsidiums nicht besetzt ist, erfolgt eine Wahl durch den Vorstand für den Rest der Amtszeit.
Artikel VIII · Der Vorstand
§ 1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, den Vorsitzenden der Fachausschüsse, vier von der Mitgliederversammlung persönlich zu wählenden Mitgliedern und je drei Vertretern/Vertreterinnen der Bundesregierung, davon jedenfalls ein Vertreter/eine Vertreterin des Auswärtigen Amts, und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Dem Vorstand obliegt es:
(1) die fachliche Arbeit der Kommission zu unterstützen. In seinen Stellungnahmen und Beschlüssen stützt sich der Vorstand auf die Ergebnisse der Arbeit der Fachausschüsse, Komitees, Expertenkreise und der Generaldebatte der Mitgliederversammlung sowie ihrer Vorschläge zur zukünftigen Arbeit der Kommission.
(2) der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Liste der zu wählenden Mitglieder zu übermitteln,
(3) der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Liste der zu wählenden drei Mitglieder des Präsidiums zu übermitteln,
(4) der Mitgliederversammlung eine Empfehlung für die Liste der zu wählenden vier persönlich gewählten Mitglieder des Vorstands zu übermitteln,
(5) Mitgliedschaften aus wichtigem Grund zu kündigen, sofern diese Mitglieder nicht zugleich dem Präsidium oder dem Vorstand angehören,
(6) Fachausschüsse, Komitees und Expertenkreise einzusetzen und diese aufzulösen,
(7) den Generalsekretär/die Generalsekretärin auf Vorschlag des Präsidiums zu bestellen und zu entlassen, sowie seine/ihre Anstellungsverhältnisse zu regeln,
(8) die Reisekostenordnung festzulegen.
§ 3 Dem Vorstand obliegen im Weiteren alle Aufgaben der Kommission, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz der Mitgliederversammlung, dem Präsidium oder dem Generalsekretär/der Generalsekretärin übertragen sind. Der Vorstand kann dem Präsidium einzelne dieser Aufgaben übertragen.
§ 4 Die Sitzungen des Vorstands finden in der Regel dreimal im Jahr statt. Sie sind auch auf Verlangen von fünf Mitgliedern des Vorstands oder auf Verlangen des Präsidiums einzuberufen.
§ 5 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Präsidiumsmitglieds. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 6 Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.
§ 7 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands beginnt jeweils mit dem Abschluss der Mitgliederversammlung und Annahme der Wahl durch die persönlich gewählten Mitglieder. Sie endet mit Abschluss der im dritten Jahr auf seine Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt jedoch geschäftsführend bis zur Konstituierung eines neuen Vorstands im Amt.
§ 8 Wenn nicht alle Ämter besetzt sind, bleibt die Beschlussfähigkeit hiervon unberührt. Bei Wahlämtern erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit.
Artikel IX · Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin
§ 1 Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin führt hauptamtlich unter der Verantwortung des Präsidiums die laufenden Geschäfte der Kommission.
§ 2 Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin wird vom Vorstand auf Vorschlag des Präsidiums für eine Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist möglich.
§ 3 Das Präsidium kann ihm/ihr für die Führung der laufenden Geschäfte und für die Ausgestaltung seiner/ihrer Vertretungsbefugnis nach § 26 BGB Richtlinien und Weisungen erteilen.
§ 4 Er/Sie kann nach Zustimmung durch das Präsidium für bestimmte Geschäftsbereiche besondere Vertreterinnen/Vertreter nach § 30 BGB bestellen.
§ 5 Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin leitet die Geschäftsstelle der Kommission. Näheres regelt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.
Artikel X · Fachausschüsse, Komitees und Expertenkreise
§ 1 Zur Beratung der Organe der Kommission dienen:
(1) Fachausschüsse zur Unterstützung der programmatischen Arbeit im UNESCO-Mandatsbereich,
(2) durch den Vorstand eingesetzte Komitees zur Umsetzung bestimmter Programme, Projekte und Aufgaben,
(3) im Weiteren durch den Vorstand zeitlich befristet eingesetzte Expertenkreise für konkrete Themenstellungen.
§ 2 Die Ausgestaltung der Fachausschüsse, Komitees und Expertenkreise regelt eine besondere Ordnung, die durch den Vorstand erlassen wird. Die Auswahl der Mitglieder in Fachausschüssen, Komitees und Expertenkreisen verfolgt das Ziel der gesellschaftlichen und fachlichen Vielfalt.
Artikel XI · Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung
§ 1 Für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern Aufwendungsersatz für entstandene Reisekosten nach Maßgabe der Reisekostenordnung erstattet werden.
§ 2 Die Mitglieder des Präsidiums haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach Maßgabe der Reisekostenordnung. Der Vorstand kann zusätzlich die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums beschließen.
§ 3 Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach Maßgabe der Reisekostenordnung. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstands beschließen.
§ 4 Die Mitglieder von Fachausschüssen, Komitees und Expertenkreisen haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach Maßgabe der Reisekostenordnung. Der Vorstand kann zusätzlich die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder von Fachausschüssen, Komitees und Expertenkreisen beschließen.
Artikel XII · Selbstlosigkeit
§ 1 Die Kommission ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Mittel der Kommission dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Kommission darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
§ 3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kommission.
§ 4 Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Kommission fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel XIII · Auflösung der Kommission
Die Auflösung der Kommission wird mit 3/4-Stimmenmehrheit aller ihrer Mitglieder beschlossen. Das Vermögen ist bei Auflösung der Kommission oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Auswärtigen Amt als mittelverwaltender Stelle zur Verwendung für gleichartige Ziele und Zwecke im Sinne von Artikel I und II dieser Satzung zuzuführen. Der Vermögensempfänger hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Beschluss zur Auflösung der Kommission bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Artikel XIV · Satzungsänderungen auf Anforderung von Behörden
Änderungen der Satzung oder einer zur Eintragung anstehenden Satzungsänderung, die das Finanzamt zur Sicherstellung der Steuerbegünstigung oder das Registergericht verlangen sollten, kann das Präsidium auf übereinstimmende Beschlüsse von Präsidium und Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vornehmen.
Artikel XV · Übergangsregelungen
§ 1 Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. Juni 2019 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 2 Die ersten ordentlichen Wahlen der Mitglieder nach Art. III § 2 gemäß der vorstehend geänderten Satzungsfassung erfolgen auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung 2020.
§ 3 In Abweichung von Art. IV § 1 endet die Mitgliedschaft der 2018 nach der Satzung a. F. gewählten Mitglieder mit Abschluss der im zweiten Jahr auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der bestellten Mitglieder nach Art. III § 3.