Verfassung der Organisation für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

verabschiedet in London am 16. November 1945, zuletzt geändert von der 30. UNESCO-Generalkonferenz am 1. November 2001. Neue deutsche Textfassung, erarbeitet von der Deutschen UNESCO-Kommission in Zusammenarbeit mit der Österreichischen und der Nationalen Schweizerischen UNESCO-Kommission (2001). *

Die Regierungen der Vertragsstaaten dieser Verfassung erklären im Namen ihrer Völker:

Da Kriege im Geist der Menschen entstehen, muss auch der Frieden im Geist der Menschen verankert werden.

Im Lauf der Geschichte der Menschheit hat wechselseitige Unkenntnis immer wieder Argwohn und Misstrauen zwischen den Völkern der Welt hervorgerufen, sodass Meinungsverschiedenheiten nur allzu oft zum Krieg geführt haben.

Der große furchtbare Krieg, der jetzt zu Ende ist, wurde nur möglich, weil die demokratischen Grundsätze der Würde, Gleichheit und gegenseitigen Achtung aller Menschen verleugnet wurden und an deren Stelle unter Ausnutzung von Unwissenheit und Vorurteilen die Lehre eines unterschiedlichen Wertes von Menschen und Rassen* propagiert wurde.

Die weite Verbreitung von Kultur und die Erziehung zu Gerechtigkeit, Freiheit und Frieden sind für die Würde des Menschen unerlässlich und für alle Völker eine höchste Verpflichtung, die im Geiste gegenseitiger Hilfsbereitschaft und Anteilnahme erfüllt werden muss.

Ein ausschließlich auf politischen und wirtschaftlichen Abmachungen von Regierungen beruhender Friede kann die einmütige, dauernde und aufrichtige Zustimmung der Völker der Welt nicht finden. Friede muss - wenn er nicht scheitern soll - in der geistigen und moralischen Solidarität der Menschheit verankert werden.

Deshalb sind die Vertragsstaaten dieser Verfassung in dem Glauben an das Recht auf ungeschmälerte und gleiche Bildungsmöglichkeiten für alle, auf uneingeschränktes Streben nach objektiver Wahrheit und auf den freien Meinungs- und Wissensaustausch einig und entschlossen, die Beziehungen zwischen ihren Völkern zu entwickeln, und zu vertiefen, um sie als Mittel zur Verständigung und zur Verbreitung möglichst vollkommener und wahrheitsgetreuer gegenseitiger Kenntnis ihrer Lebensweise zu nutzen.

Sie gründen deshalb hiermit die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), um durch die Zusammenarbeit der Völker der Erde auf diesen Gebieten den Weltfrieden und den allgemeinen Wohlstand der Menschheit zu fördern - Ziele, um derentwillen die Vereinten Nationen gegründet wurden und die in deren Charta verkündet sind.

Artikel I · Ziele und Aufgaben

1. Ziel der UNESCO ist es, durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Völkern in Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Wahrung des Friedens und der Sicherheit beizutragen, um in der ganzen Welt die Achtung vor Recht und Gerechtigkeit, vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zu stärken, die den Völkern der Welt ohne Unterschied der Rasse*, des Geschlechts, der Sprache oder Religion durch die Charta der Vereinten Nationen bestätigt worden sind.

2. Um dieses Ziel zu erreichen, wird die UNESCO

(a) in allen Massenmedien bei der Förderung der Verständigung und der gegenseitigen Kenntnis der Völker mitwirken und internationale Vereinbarungen empfehlen, die den freien Austausch von Ideen durch Wort und Bild erleichtern;

(b) der Volksbildung und der Verbreitung von Kultur neuen Auftrieb geben

  • durch Mitarbeit am Aufbau des Bildungswesens derjenigen Mitgliedstaaten, die dies wünschen;
  • durch Institutionalisierung internationaler Zusammenarbeit bei der Förderung des Ideals gleicher Bildungsmöglichkeiten für alle ohne Ansehen der Rasse*, des Geschlechts oder wirtschaftlicher oder sozialer Unterschiede;
  • durch Empfehlung von geeigneten Bildungsmethoden für die Vorbereitung der Jugend der ganzen Welt auf die Verantwortlichkeiten freier Menschen.

(c) Wissen bewahren, erweitern und verbreiten

  • durch Erhaltung und Schutz des Welterbes an Büchern, Kunstwerken und Denkmälern der Geschichte und Wissenschaft sowie durch Empfehlung der dazu erforderlichen internationalen Vereinbarungen an die jeweils betroffenen Staaten;
  • durch Förderung der internationalen Zusammenarbeit in allen Bereichen des geistigen Lebens. Dazu gehört der internationale Austausch von Bildungsexperten / Bildungsexpertinnen, Wissenschaftlern / Wissenschaftlerinnen und Kulturschaffenden sowie von Veröffentlichungen, künstlerischen und wissenschaftlichen Objekten und sonstigem Informationsmaterial;
  • durch Einführung geeigneter Formen internationaler Zusammenarbeit mit dem Ziel, alle Veröffentlichungen weltweit frei zugänglich zu machen.

3. Die Unabhängigkeit, Unverletzlichkeit und schöpferische Vielfalt der Kulturen und Bildungssysteme der Mitgliedstaaten sind zu wahren. Die UNESCO darf deshalb nicht in Angelegenheiten eingreifen, die im Wesentlichen in die innerstaatliche Zuständigkeit fallen.

Artikel II · Mitgliedschaft 1

1. Die Mitgliedschaft bei den Vereinten Nationen berechtigt zur Mitgliedschaft in der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

2. Entsprechend dem aufgrund von Artikel X dieser Verfassung genehmigten Abkommen zwischen der UNESCO und den Vereinten Nationen können Staaten, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen sind, auf Empfehlung des Exekutivrats von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit als Mitglied der UNESCO aufgenommen werden.

3. Territorien, die für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, können einzeln oder als Gruppe von der Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder als Assoziierte Mitglieder aufgenommen werden, wenn der für ihre internationalen Beziehungen verantwortliche Mitgliedstaat oder die dafür verantwortliche Stelle dies für ein bestimmtes Territorium oder eine Gruppe von solchen beantragt. Art und Umfang der Rechte und Pflichten der Assoziierten Mitglieder bestimmt die Generalkonferenz.

4. Ist Mitgliedstaaten der Organisation die Ausübung ihrer Rechte und Vorrechte als Mitglied der Vereinten Nationen zeitweilig entzogen worden, so werden auf Antrag der UNO auch ihre Rechte und Vorrechte als Mitgliedstaat der UNESCO suspendiert.

5. Von den Vereinten Nationen ausgeschlossene Mitglieder verlieren automatisch auch die Mitgliedschaft in der UNESCO.

6. Jeder Mitgliedstaat und jedes Assoziierte Mitglied der UNESCO kann nach einer an den Generaldirektor / die Generaldirektorin zu richtenden Kündigung aus der Organisation austreten. Die Kündigung wird am 31. Dezember des Jahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dessen Verlauf die Kündigung angezeigt wurde. Der Austritt berührt nicht die finanziellen Verpflichtungen, die gegenüber der UNESCO an dem Tage bestehen, mit dem der Austritt wirksam wird. Die Kündigung durch ein Assoziiertes Mitglied erfolgt in dessen Namen durch den für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaat oder die dafür verantwortliche Stelle.

7. Jeder Mitgliedstaat ist berechtigt, einen Ständigen Delegierten bei der UNESCO zu benennen.

8. Der / Die Ständige Delegierte des Mitgliedstaates überreicht dem Generaldirektor / der Generaldirektorin der UNESCO sein Beglaubigungsschreiben und übt mit dem Tage der Übergabe des Beglaubigungsschreibens offiziell sein Amt aus.

Artikel III · Organe

Die Organe der UNESCO sind die Generalkonferenz, der Exekutivrat und das Sekretariat.

Artikel IV · Die Generalkonferenz

A. Zusammensetzung

1. Die Generalkonferenz besteht aus den Vertretern / Vertreterinnen der Mitgliedstaaten der UNESCO. Die Regierung jedes Mitgliedstaats bestellt bis zu fünf Delegierte, die nach Beratung mit der Nationalkommission, falls eine solche besteht, oder mit Stellen ausgewählt werden, die auf dem Gebiet der Bildung, der Wissenschaft und Kultur tätig sind.

B. Aufgaben

2. Die Generalkonferenz bestimmt die Zielsetzung und die allgemeinen Richtlinien der Arbeit der UNESCO. Sie beschließt über die ihr vom Exekutivrat vorgelegten Programme.

3. Die Generalkonferenz beruft bei Bedarf und in Übereinstimmung mit den von ihr zu erlassenden Regelungen zwischenstaatliche Konferenzen ein zu Bildung, Wissenschaft und Kultur oder zu Fragen der Wissensverbreitung; nichtstaatliche Konferenzen über diese Themen kann die Generalkonferenz oder der Exekutivrat in Übereinstimmung mit diesen Regelungen einberufen. 

4. Die Generalkonferenz unterscheidet bei der Annahme von Vorschlägen, die den Mitgliedstaaten vorgelegt werden sollen, zwischen Empfehlungen und internationalen Konventionen, die der besonderen Genehmigung der Mitgliedstaaten bedürfen. Im ersten Fall genügt einfache Stimmenmehrheit, im zweiten Fall ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Nach Beendigung einer Sitzung der Generalkonferenz hat jeder Mitgliedstaat die während dieser Sitzung angenommenen Empfehlungen und Konventionen seinen zuständigen Stellen binnen einem Jahr vorzulegen.

5. Die Generalkonferenz oder, entsprechend den Bestimmungen von Artikel V Absatz 6 Buchstabe (c), der Exekutivrat beraten die Vereinten Nationen in Fragen der Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Maßgabe der Bestimmungen und Verfahren, die zwischen den zuständigen Stellen der beiden Organisationen vereinbart sind.

6. Die Generalkonferenz berät die der UNESCO übermittelten Staatenberichte über die Umsetzung der in Absatz 4 erwähnten Empfehlungen und Konventionen oder, sofern sie dies beschließt, zusammenfassende Analysen dieser Berichte.

7. Die Generalkonferenz wählt die Mitglieder des Exekutivrats und beruft auf dessen Vorschlag den Generaldirektor / die Generaldirektorin.

C. Abstimmung

8. (a) Jeder Mitgliedstaat hat in der Generalkonferenz eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer in Fällen, in denen nach dieser Verfassung oder der Geschäftsordnung der Generalkonferenz eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Als Mehrheit gilt die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

(b) Ein Mitgliedstaat hat in der Generalkonferenz kein Stimmrecht, wenn der Gesamtbetrag seiner rückständigen Beiträge den Gesamtbetrag der von ihm für das laufende Jahr und das unmittelbar vorhergegangene Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge überschreitet.

(c) Generalkonferenz kann einem solchen Mitgliedstaat gleichwohl das Stimmrecht erteilen, falls sie davon überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug durch Umstände verursacht wurde, die der betreffende Mitgliedstaat nicht zu vertreten hat.

D. Verfahren

9. (a) Die Generalkonferenz tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann auf eigenen Beschluss oder auf Einberufung durch den Exekutivrat oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.

(b) Auf jeder Sitzung bestimmt die Generalkonferenz den Ort der nächsten ordentlichen Sitzung. Den Ort einer außerordentlichen Sitzung beschließt die Generalkonferenz, wenn sie die Sitzung anberaumt hat, andernfalls bestimmt ihn der Exekutivrat.

10. Die Generalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie wählt auf jeder Sitzung einen Präsidenten / eine Präsidentin sowie weitere Beauftragte für Funktionen der Konferenzleitung.

11. Die Generalkonferenz setzt Sonder- und Fachausschüsse sowie sonstige zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterausschüsse ein.

12. Die Generalkonferenz ist öffentlich nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung.

E. Beobachter / Beobachterinnen

13. Die Generalkonferenz kann auf Vorschlag des Exekutivrats mit Zweidrittelmehrheit nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung Vertreter / Vertreterinnen anderer internationaler Organisationen, insbesondere der in Artikel XI Absatz 4 bezeichneten, als Beobachter / Beobachterinnen zu bestimmten Sitzungen der Konferenz oder ihrer Ausschüsse einladen.

14. Nichtstaatliche oder halbstaatliche internationale Organisationen, mit denen der Exekutivrat nach Maßgabe des Artikels XI Absatz 4 Konsultationsvereinbarungen getroffen hat, werden als Beobachter zu den Sitzungen der Generalkonferenz und ihrer Ausschüsse eingeladen.

Artikel V · Der Exekutivrat

A. Zusammensetzung

1. (a) Der Exekutivrat wird von der Generalkonferenz gewählt; er besteht aus 58 Mitgliedstaaten. Der Präsident / die Präsidentin der Generalkonferenz gehört dem Exekutivrat von Amts wegen in beratender Eigenschaft an.

(b) In den Exekutivrat gewählte Mitgliedstaaten werden nachfolgend als Mitglieder des Exekutivrats bezeichnet.

2. (a) Jedes Mitglied des Exekutivrats ernennt einen Vertreter / eine Vertreterin. Es kann Stellvertreter / Stellvertreterinnen benennen.

(b) Bei der Auswahl seines Vertreters / seiner Vertreterin für den Exekutivrat hat das Mitglied darauf bedacht zu sein, eine Persönlichkeit zu ernennen, die auf einem oder mehreren Gebieten der UNESCO sachverständig und aufgrund ihrer Erfahrungen und Fähigkeiten in der Lage ist, den Verwaltungs- und Exekutivaufgaben des Rats gerecht zu werden. In Anbetracht der Bedeutung einer kontinuierlichen Arbeit wird jeder Vertreter / jede Vertreterin für den gesamten Zeitraum ernannt, für den der Mitgliedstaat gewählt wurde, es sei denn, außergewöhnliche Umstände rechtfertigen es, ihn / sie abzulösen. Die von jedem Mitglied des Exekutivrats ernannten Stellvertreter / Stellvertreterinnen ersetzen den Vertreter / die Vertreterin in dessen / deren Abwesenheit in allen seinen / ihren Aufgaben.

3. Bei der Wahl von Mitgliedern des Exekutivrats hat die Generalkonferenz die Vielfalt der Kulturen und eine ausgewogene geografische Verteilung zu berücksichtigen.

4. (a) Die Mitglieder gehören dem Exekutivrat vom Ende der Sitzung der Generalkonferenz, die sie gewählt hat, bis zum Ende der zweiten darauffolgenden ordentlichen Sitzung der Generalkonferenz an. Die Generalkonferenz wählt während jeder ordentlichen Sitzung so viele Mitgliedstaaten, wie nötig sind, um die am Ende der Sitzung frei werdenden Sitze neu zu besetzen.

(b) Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Wiedergewählte Mitglieder sollten ihre Vertreter / Vertreterinnen im Exekutivrat auswechseln.

5. Tritt ein Mitgliedstaat, der dem Exekutivrat angehört, aus der UNESCO aus, so endet seine Mitgliedschaft mit dem Tag, an dem sein Austritt wirksam wird.

B. Aufgaben

6. (a) Der Exekutivrat stellt die Tagesordnung der Generalkonferenz auf. Er prüft das Arbeitsprogramm der UNESCO sowie die entsprechenden Haushaltsvoranschläge, die ihm nach Artikel VI Absatz 3 vom Generaldirektor / von der Generaldirektorin vorgelegt werden, und unterbreitet diese der Generalkonferenz zusammen mit seinen Empfehlungen.

(b) Der Exekutivrat handelt im Auftrag der Generalkonferenz und ist dieser für die Umsetzung des von ihr angenommenen Programms verantwortlich. In Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Generalkonferenz und unter Berücksichtigung der Umstände, die sich etwa zwischen zwei ordentlichen Sitzungen ergeben, trifft der Exekutivrat alle erforderlichen Maßnahmen zur wirksamen und effizienten Umsetzung des Programms durch den Generaldirektor / die Generaldirektorin.

(c) Der Rat kann zwischen den ordentlichen Sitzungen der Generalkonferenz die in Artikel IV Absatz 5 festgelegten Aufgaben eines Beraters der Vereinten Nationen wahrnehmen, wenn es sich um Fragen handelt, die schon im Grundsatz von der Konferenz behandelt worden sind oder wenn deren Beantwortung aus den Beschlüssen der Konferenz ableitbar ist.

7. Der Exekutivrat hat das Vorschlagsrecht für die Aufnahme neuer Mitglieder in die Organisation durch die Generalkonferenz.

8. Im Rahmen der Beschlüsse der Generalkonferenz gibt sich der Exekutivrat eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorstand.

9. Der Exekutivrat tritt mindestens viermal in einem Zweijahreszeitraum zu einer ordentlichen Sitzung zusammen; eine außerordentliche Sitzung kann der / die Vorsitzende auf eigene Initiative oder auf Antrag von sechs Ratsmitgliedern einberufen.

10. Der / die Vorsitzende des Exekutivrats legt im Namen des Rats jeder ordentlichen Sitzung der Generalkonferenz mit oder ohne Bemerkungen die Berichte über die Tätigkeit der Organisation vor, die der Generaldirektor / die Generaldirektorin nach Artikel VI Absatz 3 Buchstabe (b) zu erstatten hat.

11. Der Exekutivrat trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Vertreter / Vertreterinnen internationaler Organisationen und Sachverständige zu konsultieren, die sich mit Fragen aus seinem Aufgabenbereich befassen.

12. Zwischen den Sitzungen der Generalkonferenz kann der Exekutivrat vom Internationalen Gerichtshof Gutachten über Rechtsfragen einholen, die sich im Arbeitsbereich der UNESCO ergeben.

13. Der Exekutivrat übt die ihm von der Generalkonferenz übertragenen Befugnisse auch im Namen der Konferenz als Ganzes aus.

Artikel VI · Das Sekretariat

1. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor / einer Generaldirektorin und dem erforderlichen Personal.

2. Der Generaldirektor / Die Generaldirektorin wird vom Exekutivrat vorgeschlagen und von der Generalkonferenz entsprechend der von ihr gebilligten Konditionen für einen Zeitraum von vier Jahren berufen. Eine Wiederwahl des Generaldirektors / der Generaldirektorin für weitere vier Jahre ist zulässig, nicht jedoch für eine sich unmittelbar anschließende weitere Amtszeit. Der Generaldirektor / die Generaldirektorin leitet das Sekretariat der UNESCO.

3. (a) Der Generaldirektor / Die Generaldirektorin oder ein / eine von ihm / ihr bestellter Vertreter / bestellte Vertreterin nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Generalkonferenz, des Exekutivrats und der Ausschüsse der UNESCO teil. Er / Sie arbeitet Vorschläge für die von der Konferenz und dem Exekutivrat zu treffenden Maßnahmen aus und entwirft das Arbeitsprogramm der UNESCO mit entsprechenden Haushaltsvoranschlägen zur Vorlage an den Rat.

(b) Der Generaldirektor / Die Generaldirektorin erstellt regelmäßig Berichte über die Tätigkeit der UNESCO und übermittelt sie den Mitgliedstaaten und dem Exekutivrat. Die Generalkonferenz bestimmt, welche Zeitspannen diese Berichte zu erfassen haben.

4. Der Generaldirektor / Die Generaldirektorin beruft das Personal des Sekretariats nach Maßgabe des Personalstatuts, das der Generalkonferenz zur Genehmigung vorzulegen ist. Unter der Voraussetzung, dass das Personal den höchsten Anforderungen an Integrität, Leistungsfähigkeit und fachlicher Eignung zu entsprechen hat, soll seine Auswahl auf möglichst breiter geografischer Grundlage erfolgen.

5. Die Verantwortlichkeiten des Generaldirektors / der Generaldirektorin und des Personals haben ausschließlich internationalen Charakter. Bei der Wahrnehmung ihrer Dienstobliegenheiten dürfen sie weder von einer Regierung noch einer sonstigen Stelle außerhalb der UNESCO Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihre Stellung als internationale Bedienstete beeinträchtigen könnte. Alle Mitgliedstaaten der UNESCO sind verpflichtet, den internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors / der Generaldirektorin und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

6. Dieser Artikel hindert die UNESCO nicht daran, im Rahmen der Vereinten Nationen besondere Vereinbarungen über gemeinsame Dienste, gemeinsames Personal und den Austausch von Personal zu treffen.

Artikel VII · Mitarbeit nationaler Körperschaften

1. Jeder Mitgliedstaat trifft unter Berücksichtigung seiner besonderen Verhältnisse geeignete Maßnahmen, um seine mit Fragen der Bildung, Wissenschaft und Kultur befassten maßgeblichen Institutionen mit der Arbeit der UNESCO in Verbindung zu bringen, vorzugsweise durch Bildung einer Nationalkommission, in der die Regierung und die betreffenden Institutionen vertreten sind.

2. Soweit Nationalkommissionen oder andere nationale Kooperationseinrichtungen bestehen, beraten sie die Delegationen ihrer Staaten bei der Generalkonferenz und im Exekutivrat sowie ihre Regierungen in den die UNESCO betreffenden Fragen und sind als Verbindungsstellen in allen Angelegenheiten tätig, die für die UNESCO von Interesse sind.

3. Die UNESCO kann auf Antrag eines Mitgliedstaats ein Mitglied ihres Sekretariats vorübergehend oder ständig zur Mitarbeit in die Nationalkommission des betreffenden Staates abordnen.

Artikel VIII · Berichte der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat berichtet der UNESCO regelmäßig in einer von der Generalkonferenz zu bestimmenden Form über seine Gesetze, Verordnungen und Statistiken, die seine Tätigkeit und seine Institutionen auf den Gebieten Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffen, ferner über die Maßnahmen, die er aufgrund der in Artikel IV Absatz 4 erwähnten Empfehlungen und Übereinkommen getroffen hat.

Artikel IX · Haushalt 2

1. Der Haushalt wird von der UNESCO verwaltet.

2. Die Generalkonferenz verabschiedet den Haushaltsplan und bestimmt den finanziellen Beitrag jedes Mitgliedstaats der UNESCO, nach Maßgabe der Bestimmungen, die hierzu gegebenenfalls in dem nach Artikel X mit den Vereinten Nationen getroffenen Abkommen vorgesehen sind.

3. Der Generaldirektor / Die Generaldirektorin kann, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Finanzreglements, freiwillige Beiträge, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen unmittelbar von Regierungen, öffentlichen und privaten Einrichtungen, von Vereinigungen und Privatpersonen entgegennehmen.

Artikel X · Beziehungen zu den Vereinten Nationen 3

Die UNESCO erhält so bald wie möglich den Status einer der in Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen erwähnten Sonderorganisationen. Diese Beziehung mit den Vereinten Nationen wird in einem Abkommen nach Artikel 63 der VN-Charta geregelt; es bedarf der Genehmigung der UNESCO-Generalkonferenz. In diesem Abkommen ist eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen bei der Verfolgung ihrer gemeinsamen Ziele vorzusehen und gleichzeitig die Selbständigkeit der UNESCO auf den Gebieten anzuerkennen, für die sie aufgrund dieser Verfassung zuständig ist. Das Abkommen kann unter anderem auch Bestimmungen über die Genehmigung und die Finanzierung des Haushaltsplans der UNESCO durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen enthalten.

Artikel XI · Beziehungen zu anderen internationalen Sonderorganisationen und -institutionen

1. Die UNESCO kann mit anderen zwischenstaatlichen Sonderorganisationen und -institutionen zusammenarbeiten, deren Interessen und Tätigkeiten denen der UNESCO verwandt sind. Zu diesem Zweck kann der Generaldirektor / die Generaldirektorin im Auftrag des Exekutivrats wirksame Arbeitsbeziehungen zu derartigen Organisationen und Institutionen aufnehmen und die für eine wirksame Zusammenarbeit erforderlichen gemischten Ausschüsse bilden. Alle Abkommen, die mit solchen Organisationen oder Institutionen getroffen werden, bedürfen der Genehmigung des Exekutivrats.

2. In allen Fällen, in denen die UNESCO-Generalkonferenz und die zuständigen Stellen einer anderen zwischenstaatlichen Sonderorganisation oder -institution, deren Ziele und Aufgaben in die Zuständigkeit der UNESCO fallen, es für wünschenswert halten, deren Mittel und Aufgaben der UNESCO zu übertragen, kann der Generaldirektor / die Generaldirektorin vorbehaltlich der Genehmigung der Generalkonferenz für beide Teile annehmbare Vereinbarungen zu diesem Zweck treffen.

3. Über die wechselseitige Entsendung von Vertretern / Vertreterinnen zu Tagungen und Konferenzen kann die UNESCO geeignete Vereinbarungen mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen treffen.

4. Die Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann in ihrem Zuständigkeitsbereich geeignete Vereinbarungen über gegenseitige Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen Nichtregierungsorganisationen treffen und kann diese mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Eine angemessene Beteiligung von Vertretern / Vertreterinnen derartiger Organisationen an der Arbeit der von der Generalkonferenz eingesetzten Beratungsausschüsse kann Teil der Zusammenarbeit sein.

Artikel XII · Rechtsstellung der UNESCO

Die Artikel 104 und 105 der Charta der Vereinten Nationen über deren Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gelten gleichermaßen für die UNESCO.

Artikel XIII · Verfassungsänderungen

1. Änderungen dieser Verfassung treten nach Beschluss durch eine Zweidrittelmehrheit der Generalkonferenz in Kraft; jedoch bedürfen grundlegende Änderungen der Ziele der UNESCO oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten vor ihrem Inkrafttreten auch noch der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten. Den Wortlaut von Änderungsanträgen hat der Generaldirektor / die Generaldirektorin den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor ihrer Beratung durch die Generalkonferenz mitzuteilen.

2. Die Generalkonferenz kann mit Zweidrittelmehrheit eine Verfahrensordnung zur Durchführung dieses Artikels beschließen.

Artikel XIV · Auslegung

1. Der englische und der französische Wortlaut dieser Verfassung sind gleichermaßen verbindlich.

2. Jede Frage oder Streitigkeit über die Auslegung dieser Verfassung ist entsprechend der Geschäftsordnung der Generalkonferenz dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Artikel XV · Inkrafttreten

1. Diese Verfassung bedarf der Annahme. Die Annahmeurkunde wird bei der Regierung des Vereinigten Königreichs hinterlegt.

2. Diese Verfassung liegt im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs zur Unterzeichnung auf. Die Unterzeichnung kann sowohl vor als auch nach Hinterlegung der Annahmeurkunde erfolgen. Die Annahme ist nur dann gültig, wenn vorher oder nachher die Unterzeichnung erfolgt. Ein Staat, der aus der UNESCO ausgetreten ist, erlangt seine Mitgliedschaft jedoch durch einfache Hinterlegung einer neuen Annahmeurkunde wieder.

3. Diese Verfassung tritt in Kraft, sobald sie von zwanzig Unterzeichnern angenommen worden ist. Nachträgliche Annahmen werden sofort wirksam.

4. Die Regierung des Vereinigten Königreichs setzt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und den Generaldirektor / die Generaldirektorin von dem Eingang aller Annahmeurkunden sowie von dem Zeitpunkt in Kenntnis, zu dem die Verfassung nach Absatz 3 in Kraft getreten ist.

Die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten haben diese Verfassung beurkundet in englischer und französischer Fassung, die beide gleichermaßen verbindlich sind.

Geschehen zu London am 16. November 1945 in einer englischen und französischen Urschrift, von der die Regierung des Vereinigten Königreichs den Regierungen aller Mitglieder der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften übermittelt.

* Nach Artikel XV Abs. 4 sind nur die englische und französische Textfassung verbindlich. Die überarbeitete deutsche Fassung orientiert sich weitgehend an dem im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Text (BGBL 1971 II, S. 471-487; 1978 II, S. 987-989; 1979 II, S. 419; 1983 II, S. 475) sowie an österreichischen und schweizerischen Textvarianten (Österreich: BGBL, 1949, Nr. 49, vom 9. Juli 1948, S. 252-270; Schweiz: Systematische Sammlung des Bundesrechts der Schweizerischen Eidgenossenschaft; www.admin.ch/ch/d/sr/c0_401.html). Sie berücksichtigt auch den im Gesetzblatt der DDR, Teil II, 1973, Nr. 1, S. 1-6, veröffentlichten Text. Insgesamt bemüht sich die deutsche Fassung um Annäherung an einen zeitgemäßen deutschen Sprachgebrauch.

1  Die 28. Generalkonferenz 1995 hat folgende Neufassung von Artikel II, Abs. 6, Sätze 2 und 3 beschlossen: »Die Kündigung wird vierundzwanzig Monate, nachdem sie dem Generaldirektor / der Generaldirektorin angezeigt wurde, wirksam. Der Austritt berührt nicht die finanziellen Verpflichtungen, die der betreffende Staat an dem Tag, mit dem der Austritt wirksam wird, gegenüber der UNESCO hat.« Diese Änderung tritt erst dann in Kraft, wenn ihr, in Übereinstimmung mit Artikel XIII, Absatz 1 der Verfassung, zwei Drittel der Mitgliedstaaten zugestimmt haben. Vgl. Fußnote zu Artikel IX.

2  Die 28. Generalkonferenz 1995 hat die Ergänzung von Artikel IX durch einen neuen, zusätzlichen Absatz 3 beschlossen: »Sofern nicht anders durch die Generalkonferenz beschlossen, umfasst der Haushaltszeitraum zwei aufeinander folgende Kalenderjahre. Der finanzielle Beitrag jedes Mitgliedstaats oder Assoziierten Mitglieds ist für den gesamten Haushaltszeitraum zu leisten und für das Kalenderjahr zu zahlen. Der Beitrag eines Mitgliedstaats oder Assoziierten Mitglieds, der / das sein Kündigungsrecht nach Artikel II, Absatz 6, wahrgenommen hat, ist jedoch für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, anteilsmäßig für den Zeitraum der Mitgliedschaft in der Organisation zu berechnen.«
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Diese Änderung tritt erst dann in Kraft, wenn ihr, in Übereinstimmung mit Artikel XIII, Absatz 1 der Verfassung, zwei Drittel der Mitgliedstaaten zugestimmt haben. Vgl. Fußnote zu Artikel II, Absatz 6.

3  Der Rahmenvertrag zwischen der UNESCO und den Vereinten Nationen wurde unmittelbar nach Verabschiedung dieser Verfassung vereinbart und trat am 14. Dezember 1946 in Kraft. 

* Der Begriff "Rasse" wird in der UNESCO-Verfassung dreifach verwendet, da es sich um ein historisches Dokument handelt. Dieser veraltete Sprachgebrauch suggeriert fälschlich die tatsächliche Existenz verschiedener menschlicher Rassen, was nach einhelliger wissenschaftlicher Überzeugung und gemäß vieler Veröffentlichungen der UNESCO nicht zutrifft.