Richtlinien für die Verwendung des Namens, des Akronyms, des Logos und der Internet-Domänennamen der UNESCO

Übersetzung des Sprachendienstes des Auswärtigen Amts in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Übersetzungsdienst der Vereinten Nationen
 
Siehe auch den Leitfaden zur Nutzung des Namens und Akronyms der UNESCO und des Welterbelogos durch die Welterbestätten in Deutschland, und die analogen Leitfäden für UNESCO-Biosphärenreservate und UNESCO-Geoparks der Deutschen UNESCO-Kommission.

 
Die Verwendung des Namens, des Akronyms, des Logos und der Internet-Domänennamen der UNESCO unterliegt mit Wirkung vom 1. November 2007 den folgenden Bestimmungen:

I. Name, Akronym, Logo und Internet-Domänenname der Organisation

I.1 Definitionen

Der vollständige amtliche Name lautet: Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur. Der Name darf in jede Sprache übersetzt werden.

Das Akronym setzt sich aus den Anfangsbuchstaben des vollständigen Namens in Englisch zusammen: UNESCO. Es kann in jeder Schrift geschrieben werden.

Das als amtliches Siegel verwendete Emblem oder Logo ist nachstehend abgebildet:

Der Internet-Domänenname der Organisation lautet "unesco.org".

I.2 Schutz

Soweit der Name, das Akronym und das Logo der UNESCO von den Mitgliedstaaten des Pariser Verbands nach Artikel 6 ter der 1883 angenommenen und 1967 in Stockholm revidierten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums notifiziert und zugelassen wurden, nimmt die UNESCO die innerstaatlichen Systeme der Mitgliedstaaten des Pariser Ver-bands in Anspruch, um die Verwendung des Namens, des Akronyms oder des Logos der UNESCO zu verhindern, wenn diese Verwendung fälschlicherweise den Eindruck einer Verbindung mit der UNESCO hervorruft.

Die UNESCO kann gegen den Missbrauch ihres Namens oder Akronyms als Internet-Domänennamen Maßnahmen nach dem einheitlichen Streitbeilegungsverfahren (UDRP) der Zentralstelle für die Vergabe von Internet-Namen und -Adressen (ICANN) oder nach den von einzelstaatlichen Behörden und/oder anderen zuständigen Stellen festgelegten Verfahren ergreifen.

I.3 Nutzungsrechte

Nur die Generalkonferenz und der Exekutivrat, das heißt, die Leitungsgremien, sowie das Sekretariat und die UNESCO-Nationalkommissionen haben das Recht, den Namen, das Akronym, das Logo und/oder die Internet-Domänennamen der UNESCO unter Einhaltung der in diesen Richtlinien enthaltenen Regeln ohne vorherige Genehmigung zu verwenden.

I.4 Genehmigung

Die Befugnis zur Genehmigung der Verwendung des Namens, des Akronyms und/oder des Logos der UNESCO ist der Generalkonferenz und dem Exekutivrat vorbehalten. In bestimmten, in diesen Richtlinien beschriebenen Fällen delegieren die Leitungsgremien die Befugnis, anderen Stellen die Verwendung zu genehmigen, an den Generaldirektor und die UNESCO-Nationalkommissionen. Auf andere Institutionen darf die Befugnis zur Genehmigung der Verwendung des Namens, des Akronyms, des Logos und/oder der Internet-Domänennamen der UNESCO nicht übertragen werden.

Jede Entscheidung, mit der die Verwendung des Namens, des Akronyms, des Logos und/oder der Domänennamen der UNESCO genehmigt wird, muss auf den folgenden Kriterien beruhen: i) der Relevanz der vorgeschlagenen Verbindung für die strategischen Ziele und das Programm der Organisation und ii) der Übereinstimmung mit den Werten, Grundsätzen und satzungsmäßigen Zielen der UNESCO.

Die Verwendung des Namens, des Akronyms, des Logos und/oder des Domänennamens bedarf im Voraus der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung und muss den festgelegten Bedingungen und Verfahren entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die visuelle Gestaltung, die Dauer und den Umfang.

II. Formen der Verwendung

II.1 Grafische Standards für den Namen, das Akronym und das Logo

Das UNESCO-Logo soll gemäß den vom Sekretariat aufgestellten grafischen Standards wiedergegeben und nicht verändert werden. Nach Möglichkeit soll der vollständige Name der Organisation (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur) unterhalb des Logos in der (den) Sprache(n) des Dokuments erscheinen, um auf die Zugehörigkeit der Organisation zum System der Vereinten Nationen und ihre Zuständigkeitsbereiche hinzuweisen.

Das UNESCO-Logo kann im Verbund mit dem Logo oder den Logos von Nebenorganen, zwischenstaatlichen Programmen, anderen Organisationen oder bestimmten Veranstaltungen verwendet werden (Logoverbund).

Um die Verbindung zur UNESCO zu präzisieren und zu konkretisieren, soll der Logoverbund nach Möglichkeit eine Formulierung oder eine Angabe umfassen, aus der hervorgeht, welche Art der Verbindung zwischen der betreffenden Einrichtung oder Veranstaltung und der UNESCO besteht.

II.2 Registrierung und Nutzung von Internet-Domänennamen

Auf internationaler Ebene

Alle generischen Top-Level-Domains (gTLDs) verweisen auf den alleinigen aktiven internationalen Domänennamen der UNESCO: "unesco.org". Die Website, auf die unter dieser Adresse verwiesen wird, wird vom Sekretariat verwaltet. Nur ein vom Generaldirektor ordnungsgemäß ermächtigter Bediensteter darf Domänennamen unter den bestehenden oder künftigen generischen Top-Level-Domains registrieren.

Auf nationaler Ebene

Länderspezifische Top-Level-Domains (ccTLDs) bieten Gelegenheit, die Präsenz der UNESCO in dem betreffenden Land hervorzuheben. Die Internet-Domänennamen sollen nach Möglichkeit von den Nationalkommissionen unter länderspezifischen Top-Level- oder Sub-Domains registriert werden und auf die Websites der Nationalkommission, sofern vorhanden, oder die Website "unesco.org" verweisen, um Registrierungen durch Dritte zu vermeiden.

Regelung für kombinierte Domänennamen

Da es praktisch unbegrenzte Möglichkeiten zur Registrierung von Internet-Domänennamen gibt, in denen die sechs Buchstaben des Namens "UNESCO" mit beliebigen Buchstaben oder Zeichen verknüpft sind, wird keine Website, die derartige Domänennamen benutzt, von der Organisation offiziell anerkannt. Für Verweise auf Websites von Einrichtungen oder Projekten, die mit dem Sekretariat oder den Nationalkommissionen verbunden sind, soll die Praxis der Angabe offizieller Domänennamen gefördert werden. Das Sekretariat, die Nationalkommissionen und/oder andere zuständige Stellen ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass nicht ausdrücklich ermächtigte Dritte kombinierte Domänennamen registrieren und benutzen.

III. Rolle der Leitungsgremien und des Generaldirektors

III.1 Rolle der Leitungsgremien

III.1.1 Genehmigung

Die Generalkonferenz und der Exekutivrat genehmigen durch Resolution oder Beschluss die Verwendung des Namens, des Akronyms oder des Logos der UNESCO, insbesondere im Fall von zwischenstaatlichen Programmen, Programmnetzwerken, Einrichtungen unter dem Dach der UNESCO (beispielsweise Kategorie-2-Zentren), offiziellen Partnern, globalen oder regionalen Preisen sowie Sonderveranstaltungen in den Mitgliedstaaten.

Die Leitungsgremien sollen sicherstellen, dass in ihren Resolutionen und Beschlüssen die Bedingungen für die in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien erteilte Genehmigung festgelegt sind.

Die Leitungsgremien können den Generaldirektor ersuchen, sie mit bestimmten Genehmigungsfällen zu befassen und/oder ihnen gelegentlich oder regelmäßig Berichte über bestimmte Fälle der Verwendung und/oder der Genehmigung vorzulegen, namentlich bei der Übernahme von Schirmherrschaften, bei Partnerschaften und im Fall einer kommerziellen Verwendung.

III.1.2 Schutz

Die Leitungsgremien sollen sicherstellen, dass die für die zwischenstaatlichen Programme, Programmnetzwerke und Einrichtungen unter dem Dach der UNESCO geltenden Regeln mit diesen Richtlinien im Einklang stehen.

In bestimmten Fällen können die Leitungsgremien den Generaldirektor beauftragen, die angemessene Verwendung des Namens, des Akronyms und des Logos der UNESCO zu überwachen und bei Missbrauch gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten.

III.2 Rolle des Generaldirektors

III.2.1 Genehmigung

Im Rahmen der Durchführung des Programms ist nur der Generaldirektor ermächtigt, für Aktivitäten oder Einrichtungen des Sekretariats, einschließlich interinstitutioneller Aktivitäten, die Schaffung eines speziellen Logos, das stets gemeinsam mit dem Logo der UNESCO verwendet werden soll, zu genehmigen.

Der Generaldirektor ist ermächtigt, insbesondere im Zusammenhang mit Schirmherrschaften, der Ernennung von Botschaftern des Guten Willens und anderen Persönlichkeiten, die sich für die Organisation und ihre Programme einsetzen, zum Beispiel Künstlern für den Frieden oder Sport-Champions, sowie im Zusammenhang mit vertraglichen Vereinbarungen und Partnerschaften sowie bestimmten Werbeaktivitäten die Verwendung des Namens, des Akronyms oder des Logos der UNESCO zu genehmigen, mit der Maßgabe, dass der Begünstigte in allen Fällen durch eine entsprechende Formulierung oder sonstige Angabe darauf hinweist, welche Art von Verbindung zwischen der betreffenden Einrichtung oder Aktivität und der UNESCO besteht.

Der Generaldirektor kann beschließen, bestimmte Genehmigungsfälle den Leitungsgremien vorzulegen.

III.2.1.1 Kriterien und Bedingungen für die Übernahme von Schirmherrschaften durch die UNESCO

Die UNESCO kann die Schirmherrschaft über verschiedene Arten von Aktivitäten übernehmen, beispielsweise Filmwerke und andere audiovisuelle Produktionen, Publikationen, die Abhaltung von Kongressen, Tagungen und Konferenzen, die Vergabe von Preisen sowie andere nationale und internationale Veranstaltungen.

Kriterien für alle Aktivitäten im Rahmen einer Schirmherrschaft:

i) Wirkung: Eine Schirmherrschaft kann über außergewöhnliche Aktivitäten übernommen werden, von denen zu erwarten ist, dass sie eine tatsächliche Wirkung in den Bereichen Bildung, Wissenschaft, Kultur oder Kommunikation entfalten und die Wahrnehmung der UNESCO in der Öffentlichkeit erheblich erhöhen.

ii) Seriosität: Es sind hinreichende Sicherheiten hinsichtlich der verantwortlichen Personen (berufliche Erfahrung und Leumund, Referenzen und Empfehlungen, rechtliche und finanzielle Sicherheiten) und der jeweiligen Aktivitäten (politische, rechtliche, finanzielle und technische Durchführbarkeit) einzuholen.

Bedingungen für die Übernahme einer Schirmherrschaft:

i) Allein der Generaldirektor erklärt in schriftlicher Form die Übernahme von Schirmherrschaften durch die UNESCO.

ii) Im Fall nationaler Aktivitäten erfolgt die Entscheidung über die Übernahme einer Schirmherrschaft durch die UNESCO auf der Grundlage obligatorischer Konsultationen mit der Nationalkommission des Mitgliedstaats, in dem die Aktivität stattfindet, und der Nationalkommission des Mitgliedstaats, in dem die für die Aktivität verantwortliche Einrichtung ansässig ist.

iii) Die Organisation und die betreffende(n) Nationalkommission(en) müssen sich aktiv an der Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Aktivitäten beteiligen können.

iv) Der Organisation muss angemessene Sichtbarkeit verliehen werden, namentlich mittels der Verwendung ihres Namens, ihres Akronyms und ihres Logos.

v) Eine Schirmherrschaft kann über einmalige oder über regelmäßig stattfindende Aktivitäten übernommen werden. Im letzteren Fall ist die Dauer festzulegen und die Genehmigung regelmäßig zu erneuern.

III.2.1.2 Vertragliche Vereinbarungen

Jede vertragliche Vereinbarung zwischen dem Sekretariat und externen Organisationen, die eine ausdrückliche Assoziierung mit diesen Organisationen zum Gegenstand hat (beispielsweise im Rahmen von Partnerschaften mit dem Privatsektor oder der Zivilgesellschaft, Kopublikations- oder Koproduktionsvereinbarungen oder Verträgen mit Sachverständigen und Persönlichkeiten, die die Organisation unterstützen), hat eine Standardklausel zu enthalten, die vorschreibt, dass jede Verwendung des Namens, des Akronyms oder des Logos der vorherigen schriftlichen Genehmigung bedarf.

Im Rahmen solcher vertraglichen Vereinbarungen erteilte Genehmigungen sind auf den Kontext der bezeichneten Aktivität zu beschränken.

III.2.1.3 Kommerzielle Verwendung

Als "kommerzielle Verwendung" im Sinne dieser Richtlinien gilt der hauptsächlich gewinnorientierte Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Namen, dem Akronym, dem Logo und/oder dem Internet-Domänennamen der UNESCO versehen sind. Jede kommerzielle Verwendung des Namens, des Akronyms, des Logos und/oder der Internet-Domänennamen der UNESCO, ob allein oder in Form eines Logoverbunds, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Generaldirektor im Rahmen einer eigenen vertraglichen Vereinbarung.

III.2.2 Schutz

Der Generaldirektor stellt sicher, dass die Bedingungen für die Übernahme von Schirmherrschaften, die Ernennung von Botschaftern des Guten Willens und anderen Persönlichkeiten, die sich für die Organisation einsetzen, wie etwa Künstler für den Frieden oder Sport-Champions, sowie vertragliche Vereinbarungen und Partnerschaften mit externen Organisationen mit diesen Richtlinien im Einklang stehen.

Dem Generaldirektor obliegt die Einleitung gerichtlicher Schritte, wenn der Name, das Akronym, das Logo und/oder der Internet-Domänenname der UNESCO in generischen Top-Level-Domains (gTLDs) ohne Genehmigung auf internationaler Ebene verwendet oder registriert werden.

IV. Rolle der Mitgliedstaaten und ihrer Nationalkommissionen

IV.1 Zuständige Stellen

Haben die Mitgliedstaaten keine andere Stelle bestimmt, so ist die jeweilige UNESCO-Nationalkommission die zuständige Stelle für die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der auf nationaler Ebene erfolgenden Verwendung des Namens, des Akronyms, des Logos oder der Internet-Domänennamen der UNESCO in länderspezifischen Top-Level- oder Sub-Domains (ccTLDs) im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

IV.2 Nutzungsrechte

Die Nationalkommissionen sind berechtigt, den Namen, das Akronym und das Logo der UNESCO in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien zu verwenden. Dabei sind der Name, das Akronym und/oder das Logo der UNESCO stets mit ihrem eigenen Namen und, falls sie dies wünschen, mit ihrem spezifischen Logo verbunden. Den Nationalkommissionen wird nachdrücklich nahegelegt, das Logo der UNESCO zu verwenden.

IV.3 Genehmigung

Im Rahmen der zwischenstaatlichen Programme, der Programmnetzwerke oder der Bewegung der UNESCO-Clubs, -Zentren und -Vereinigungen haben die Nationalkommissionen im Einklang mit ihrer Rolle als in der Satzung anerkannte Verbindungsstellen oder die anderen gemäß Punkt IV.1 bestimmten Stellen das Recht, die Verwendung des Namens, des Akronyms oder des Logos der UNESCO zu genehmigen, jedoch nur in Form eines Logoverbunds, der das betreffende Programm oder die betreffende Bewegung identifiziert und daher den spezifischen Vorschriften der jeweiligen Einrichtungen, Netzwerke oder Programme entsprechen muss. Dies betrifft unter anderem die Nationalkomitees zwischenstaatlicher Programme, die Biosphärenreservate, die UNESCO-Projektschulen oder UNESCO-Lehrstühle sowie die UNESCO-Clubs, -Zentren oder -Vereinigungen und ihre nationalen Koordinierungsorgane.

Übernehmen Nationalkommissionen selbst die Schirmherrschaft über Aktivitäten auf nationaler Ebene, so können sie Organisationen, die in den Zuständigkeitsbereichen der UNESCO tätig sind, die Genehmigung erteilen, gemäß Punkt IV.2 den Namen, das Akronym und/oder das Logo der UNESCO immer in Verbindung mit dem Namen der jeweiligen Nationalkommission und, falls sie dies wünschen, ihrem eigenen Logo zu verwenden. Das Gleiche gilt für vertragliche Vereinbarungen und Werbetätigkeiten, die sie in ihrem eigenen Namen auf nationaler Ebene schließen beziehungsweise durchführen.

Die Nationalkommissionen können im Zusammenhang mit von ihnen erteilten Genehmigungen zeitliche Begrenzungen festlegen und/oder regelmäßige Überprüfungen vornehmen. Sie haben das Recht, ihre Genehmigungen zurückzuziehen.

IV.4 Schutz

Die Nationalkommissionen oder die anderen in Übereinstimmung mit Punkt IV.1 bestimmten Stellen sind für die Folgen verantwortlich, die aus den von ihnen erteilten Genehmigungen entstehen.

Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieser Richtlinien sind die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu berücksichtigen.

Um jede nicht genehmigte Verwendung des Namens, des Akronyms, des Logos oder der Internet-Domänennamen der UNESCO auf nationaler Ebene zu verhindern, sollen das Sekretariat und die Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Nationalkommission oder andere von ihnen benannte Stellen in Verbindung mit den zuständigen nationalen Stellen im Einklang mit diesen Richtlinien eng zusam-menarbeiten.

V. Änderung der Richtlinien

Diese Richtlinien können nur von der Generalkonferenz geändert werden.